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NRW-Landesplanung: Hohe Ansprüche an Nahversorgungsstandorte

Mai 2021
Nahversorgung zu planen ist eigentlich ein kommunales Thema. Da aber nahezu jeder neu geplante Supermarkt oder Lebensmittel-Discounter in Nordrhein-Westfalen inzwischen großflächig ist, setzt die Landesplanung dafür einen strengen Rahmen.

Seit 2013 („Sachlicher Teilplan großflächiger Einzelhandel“ bzw. ab 2017 LEP NRW) gilt die Vorgabe, dass sondergebietspflichtige Nahversorger eigentlich nur noch in zentralen Versorgungsbereichen entstehen dürfen (Ziel 6.5-2 LEP NRW). Ausnahmen müssen städtebaulich oder siedlungsstrukturell gut begründet werden.

Das klingt einfach, hat aber spätestens seit einem Urteil des OVG NRW Münster vom 26.02.2020 (Az. 7 D 49/16.NE) zu einem Fall in Dortmund bei vielen Entscheidern zu Verunsicherung geführt: Wann und in welchem Umfang müssen Potenzialflächen als mögliche Alternativstandorte zum Planvorhaben geprüft werden? Bis zu welcher Größe kann einem Lebensmittelmarkt noch bescheinigt werden, dass er der Nahversorgung dient? Welche Berechnungsgrundlagen für entsprechende Modellrechnungen werden von den zuständigen Bezirksregierungen oder beispielsweise dem Regionalverband Ruhr akzeptiert?

Aus vielen Praxisfällen haben die Standortexperten der Kölner BBE-Niederlassung inzwischen gelernt, wie tragfähige Lösungen aussehen können, die auch den Anforderungen der Landesplanung entsprechen.

Profitieren Sie von unseren Erfahrungen und sprechen Sie uns zu Ihren Planungen an!

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Jörg Lehnerdt

Regionalleiter West
Goltsteinstraße 87a,
50968 Köln
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Regionalleiter West
Goltsteinstraße 87a,
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