Der Erlass ersetzt die Vorgängerfassung aus dem Jahr 2008 und beinhaltet Weisungen an die Kommunen und übergeordneten Genehmigungsbehörden für die landeseinheitliche Planung und bauordnungsrechtliche Beurteilung von großflächigen Einzelhandelsbetrieben. Einfluss auf die Rechtslage hat der Erlass nicht. Er soll aber das Verwaltungshandeln steuern und verdeutlichen, wie aus Sicht der zuständigen Landesministerien die einzelhandelsrelevanten Gesetze und Verordnungen – und dabei insbesondere der Landesentwicklungsplan NRW – auszulegen sind.
Besonders hoch war die Erwartungshaltung an den neuen Erlass bezogen auf die so genannte „Nahversorgungsausnahme“ des Landesentwicklungsplanes. Dieser gibt den Kommunen unter Ziffer 6.5-2 vor, unter welchen Ausnahmen großflächige Lebensmittelmärkte auch außerhalb von Innenstädten, Stadtteilzentren und Ortsmitten genehmigt werden können. Hierzu liefert der Erlass hilfreiche Orientierungshilfen, insbesondere zu der Frage, bis zu welche Größenordnung ein Lebensmittelmarkt noch als Nahversorgungsbetrieb eingestuft werden kann. Gleichwohl verbleibt weiterhin ein breiter Auslegungsspielraum und viele Planvorhaben des Lebensmitteleinzelhandels werden auch künftig intensiv mit den Genehmigungsbehörden diskutiert werden müssen.
Erste Presseveröffentlichungen zum neuen Einzelhandelserlass ließen den Schluss zu, dass in Nordrhein-Westfalen jetzt nur noch Einzelhandelsvorhaben mit mehr als 1.200 qm Verkaufsfläche von den Landesplanungsbehörden genehmigt werden müssen. Dies ist aber nicht der Fall. Denn muss zur Genehmigung eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes ein Bauleitplanverfahren durchgeführt werden, hat dieser Plan weiterhin auch das landesplanerische Verfahren zu durchlaufen.
Größeren Entscheidungsspielraum erhalten die Kommunen allerdings bei Vorhaben, die keine Bauleitplanung erfordern und im Rahmen des vorhandenen Baurechts zur Entscheidung anstehen. Denn für diese Fälle sieht der Erlass vor, dass nur noch Vorhaben ab 1.200 qm Verkaufsfläche mit den Bezirksregierungen abgestimmt werden müssen. Werden Einzelhandelsgroßbetriebe innerhalb von Innenstädten geplant, greift die Vorlagepflicht sogar erst bei Vorhaben mit über 5.000 qm Verkaufsfläche.
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