Vergütung von Überstunden bei geringfügig Beschäftigten
Vergütung von Überstunden bei geringfügig Beschäftigten
Gastbeitrag der Richard Böck Versicherungsmakler GmbH
Aktuell sind über 7.000.000 Beschäftigte bei etwa 2.000.000 Arbeitgebern als ‚Minijobber’ beschäftigt, rund die Hälfte davon in langfristigen Arbeitsverhältnissen. Die Minijobber verdienen bis zu EUR 400,00 im Monat, wobei die Ausgaben für Steuern und Sozialversicherung vom Arbeitgeber pauschal abgegolten werden. Kommt es zu Lohn- oder Gehaltserhöhungen über die 400-Euro-Grenze hinaus, gerät das Arbeitsverhältnis in die so genannte Gleitzone des ‚Midijobs’. Die Konsequenzen daraus sind meistens sowohl bei Arbeitnehmer als auch Arbeitgeber unerwünscht, da der Unternehmer den vollen Sozialversicherungsbeitrag zu bezahlen hat und auch der Beschäftigte schrittweise an den Sozialabgaben beteiligt wird. Trotzdem würden Arbeitgeber häufig lieber gut eingearbeitete und produktive Mitarbeiter etwas mehr beschäftigen als alternativ dazu einen weiteren geringfügig Beschäftigten einzustellen. Auch bei den Minijobbern besteht häufig die Bereitschaft, die Arbeitszeiten zu verlängern, was in der Vergangenheit häufig zur Folge hatte, dass abenteuerliche Konstruktionen gefunden wurden, um Steuern und Sozialversicherungsbeiträge zu sparen und Problemen mit der Geringfügigverdienergrenze aus dem Weg zu gehen.
Seit dem Jahr 2008 gibt es für dieses Problem eine elegante Lösung – die Minijobrente. Die Grundidee der Minijobrente besteht darin, dass der Beschäftigte mit dem Arbeitgeber eine Arbeitszeiterhöhung vereinbart. Der Gegenwert für die Arbeitszeiterhöhung wird als Versorgungsbeitrag in eine betriebliche Altersversorgung investiert, anstatt den Barlohn auszuzahlen. Die Versorgungsansprüche des geringfügig Beschäftigten sind dabei sofort unverfallbar, das heißt, dass der Arbeitnehmer im Fall seines Ausscheidens aus dem Arbeitsverhältnis die erworbenen Ansprüche auf jeden Fall behält. Der Anspruch ist dabei weder pfändbar noch im Fall einer anschließenden Arbeitslosigkeit in der Anwartschaftsphase auf Hartz IV Leistungen anrechenbar. Für den Arbeitgeber besteht der Vorteil, dass er eine erhöhte Arbeitskapazität von seinem Mitarbeiter erhält und die Vergütung dafür nicht mit zusätzlichen hohen Nebenkosten belastet ist, denn der Beitrag zur Minijobrente ist sozialversicherungsfrei und als Betriebsausgabe in voller Höhe absetzbar (spart ca. 30% Lohnnebenkosten). Neben den rein materiellen Vorteilen bietet diese Form der betrieblichen Altersversorgung dem Arbeitgeber die Chance gut qualifizierte Mitarbeiter zu motivieren und enger an das Unternehmen zu binden – außerdem wird er dem Anspruch des sozial verantwortungsbewussten Arbeitgeber gerecht.
Gerne erhalten Sie eine weitere Beratung über unseren Kooperationspartner, die Kontaktdaten erhalten Sie unter www.boeck-vm.de.
