Urteil zu Nahversorgungsbereichen (17.12.2009)

Urteil des BVerwG zu Nahversorgungsbereichen

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat die Kommunen und ihre Stellung im Umgang mit dem Planungsrecht gestärkt. Danach können Kommunen die Ansiedlung von Supermärkten verhindern, wenn sie darin eine Gefahr für den alteingesessenen Einzelhandel vor Ort sehen. Dieses Vorgehen war bereits seit einiger Zeit gängige Praxis, wurde durch die Richter jedoch noch einmal bestätigt.

Im Einzelnen ging es um die Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in München und in Köln. Insbesondere beschäftigte sich das Gericht damit, ob ein auf die Nahversorgung der Bevölkerung ausgerichtetes Gebiet ein zentraler Versorgungsbereich sein kann. Dabei wurde abgewogen, ob sich "zentral" auf eine gewisse Magnetwirkung (= Zentralität) über den absoluten Nahbereich hinaus bezieht. Im vorliegenden Münchner Fall lagen Befragungsergebnisse vor, die belegten, dass rund 50 Prozent der Bewohner niemals dort einkaufen. Weiter wurde in beiden Fällen vorgetragen, dass die Verkaufsflächengröße und Attraktivität der Betriebe nicht ausreicht, um die Bevölkerung zu versorgen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied trotzdem, dass auch ein inadäquat dimensioniertes Zentrum als zentraler Versorgungsbereich zu qualifizieren ist, selbst wenn es nur einen Teil der Kaufkraft des zugewiesenen Versorgungsbereiches binden kann.

Was bedeuten diese beiden Urteile bei der Beurteilung einer Neuansiedlung? Zunächst einmal, dass Gutachten grundsätzlich geeignete Mittel für die Bewertung der Auswirkungen sind. Neben der Durchführung von Berechnungen können dabei auch andere Kriterien wie evtl. Vorschädigungen, Entfernungen und ein Vergleich der Verkaufsflächendimensionierung zu Rate gezogen werden. Kein geeignetes Mittel ist dagegen die vom Bayerischen Verwaltungsgericht aus dem Landesentwicklungsprogramm abgeleitete Schwelle von 25 Prozent der Kaufkraftbindung. Das Verfahren wurde deshalb zur erneuten Entscheidung unter Heranziehung anderer Beurteilungskriterien an den BayVG zurück verwiesen.

Für die BBE Handelsberatung beobachteten Markus Wotruba und Mathias Vlcek den Prozess. Wotruba: "Das Gericht hat lediglich die Zulässigkeit der Vorgehensweise der vorherigen Instanz überprüft. Inhaltlich gibt es keine wesentlich neuen Erkenntnisse. Auch früher wurden zentrale Versorgungsbereiche als solche anerkannt." Die BBE Handelsberatung war in dem Münchner Fall auch gutachterlich tätig. 

Ansprechpartner: 
Markus Wotruba

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