Räum- und Streupflicht der Hausbesitzer
Räum- und Streupflicht der Hausbesitzer
Gastbeitrag der Richard Böck Versicherungsmakler GmbH
Der Winter hat Deutschland heuer schon enorm zugesetzt und daraus resultieren auch bereits erhebliche Personen- und Sachschäden.
Die Räum- und Streupflicht ist eine Verkehrssicherungspflicht bei Schnee und Glätte auf Straßen und Wegen, welche verhindern soll, dass Passanten ausrutschen oder Fahrzeuge verunglücken und dadurch geschädigt werden. Diese Pflicht obliegt dem Grundstückseigentümer, bei öffentlichen Straßen der öffentlichen Hand. Bei öffentlichen Gehwegen wird diese Pflicht durch die kommunale Satzung üblicherweise auf private Anleger der Straße übertragen. Diese übertragen die Pflicht häufig wieder auf Mieter der Grundstücke. Wird diese Räumpflicht schuldhaft nicht beachtet, haftet der Räumpflichtige unter Umständen für die Folgen der daraus resultierenden Unfälle. Aus diesem Grunde ist eine entsprechende Haftpflichtversicherung von großer Bedeutung, die dann berechtigte Ansprüche befriedigt und unberechtigte abwehrt.
Der genaue Umfang der Räum- und Streupflicht ergibt sich aus den Straßengesetzen. Wenn die Pflichten auf die Anleger übertragen worden sind, aus den Straßenwinterdienstsatzungen der Gemeinden. Vielfach beginnt in Deutschland der Winterdienst werktäglich um 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen um 9 Uhr und endet um 20 Uhr.
Außerhalb dieser Zeiten können Fußgänger nicht darauf vertrauen, dass die Wege geräumt sind. Der Eigentümer haftet dann vielfach nicht für die Stürze. Für Gewerbetreibende mit hohem Publikumsverkehr gilt diese Pflicht oft jedoch über 20 Uhr hinaus.
Der Eigentümer eines Grundstückes oder ein anderer Pflichtiger ist dann auch zum Räumen und Streuen verpflichtet, wenn er durch andere Umstände, z.B. Berufstätigkeit oder Krankheit gehindert ist. Er muss gegebenenfalls eine Vertretung organisieren.
Für Eigentümer von Einfamilienhäusern, die selbst das Haus bewohnen, besteht entsprechende Haus- und Grundstückshaftpflicht-Versicherung über deren Privathaftpflicht-Versicherung. Wenn Sie ein Haus vermieten, muss eine entsprechende Haus- und Grundstückshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen werden. Eigentümer von Teileigentum einer Wohnungseigentümergemeinschaft können die vermietete Eigentumswohnung im Rahmen ihrer Privathaftpflicht-Versicherung mitversichern. Die WEG sollte eine eigene Haus- und Grundstückshaftpflicht-Versicherung abschließen.
Der Betreiber eines Ladenlokals, der sich in gemieteten Räumen befindet und eine Betriebshaftpflicht-Versicherung abgeschlossen hat, genießt den Haus- und Grundstückshaftpflicht-Schutz, falls er die Räum- und Streupflicht übernommen hat, über seine Betriebshaftpflicht-Versicherung.
Da z.B. bei Eigentümergemeinschaften von Objekten, in denen sich sowohl gewerbliche als auch Wohnräume befinden, viele Haftpflicht-Versicherungsverträge bestehen und auch erst geklärt werden muss, wer die Räum- und Streupflicht letztendliche für welche Bereiche übernommen hat, ist der entsprechende Haftpflicht-Versicherungsschutz von größter Bedeutung, da der Versicherer dann prüft, wer gegebenenfalls haftet oder wer sich entsprechend entlasten kann.
Weitere Informationen erhalten Sie unter www.boeck-vm.de.
