Genehmigungspraxis für Supermärkte: Bayern lockert Vorschriften

LEP: Bayern lockert Vorschriften

Im Bayern sind größere Flächen für Lebensmittelmärkte möglich. Nach dem Beschluss des Ministerrats sind Vollsortimenter bis zur Mindestbetriebsgröße (1.200 Quadratmeter Verkaufsfläche) künftig auch in Gemeinden ohne zentralörtliche Einstufung landesplanerisch zulässig. Außerhalb der Gebietskategorie „Ländlicher Raum“ ist jedoch ein Zielabweichungsverfahren notwendig.  Die Änderung erfolgte nicht durch eine Teilfortschreibung des Landesentwicklungsprogramms, sondern durch eine Neuinterpretation einer Ausnahmeregelung im geltenden LEP Bayern 2006. Damit  soll die Nahversorgung auf dem Land verbessert werden. Discounter sind von der Liberalisierung bislang allerdings ausgenommen. Viele Experten halten diese Unterscheidung nach Betriebsformen (u.a. auch in NRW und Berlin) für rechtlich fragwürdig. Außerdem wird kritisiert, dass die LEP-Neuerung nicht  im Rahmen einer sowieso laufenden Fortschreibung des LEP , sondern durch einfachen Beschluss des Ministerrats verfügt wurde.

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